Satzung des DIVR e.V. Dive Into Virtual Reality

Vom 01.07.2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • 1.

    Der Verein führt den Namen DIVR e. V. Dive Into Virtual Reality

  • 2.

    Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen

  • 3.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck ( VR = Virtual Reality)

Definition: VR ist eine computergenerierte Wirklichkeit mit Bild (3D) und in vielen Fällen auch Ton. Sie wird über Großbildleinwände, in speziellen Räumen (Cave Automatic Virtual Environment, kurz CAVE) oder über ein Head-Mounted-Display (Video- bzw. VR-Brille) übertragen.

  • 1.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke sind:

    • Die Förderung der technischen Wissenschaft und Forschung
    • Die Förderung des technischen Nachwuchses
    • Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
    • Die Pflege der Gemeinschaftsarbeit zur Förderung des fachlichen Erfahrungsaustausches und des allgemeinen technischen Fortschritts
    • Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
    • Die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung
  • 2.

    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    • Die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, technisch – wissenschaftlichen Vereinigungen, Institutionen im Ausbildungsbereich sowie anderen Institutionen und Einzelpersönlichkeiten sowohl national als auch international
    • Den bilateralen Wissenstransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft im Bereich der Virtual Reality
    • Vermittlung von Praxis- / Studiensemestern, Praktikumsplätzen sowie von Aufgabenstellungen für Seminar-, Studien- und Diplomarbeiten im In- und Ausland
    • Die Förderung interdisziplinärer Forschung, Entwicklung und akademischer Bildung im Bereich der Virtual Reality
    • Bildung von Arbeitsgemeinschaften für praxisorientierte Forschungsvorhaben im Bereich Virtual Reality
    • Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Propagierung der Virtual Reality in Hinblick auf die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten
    • Bereitstellung von Informationsmaterial
    • Vorträge auf Kongressen u.ä.
    • Veröffentlichung von Fachartikeln sowie Erlebbarmachung von VR mit Hilfe von Büchern, Flyern, Karten etc. 
    • Anfertigung von wissenschaftlichen Leitlinien, Gutachten und Zertifikate im Umfeld von VR
    • Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erstreckt sich insbesondere auf Gebetshäuser, Gedenkstätten und Friedhöfe. Diese sollen durch VR für die Nachwelt konserviert, erweitert und barrierefrei erlebbar gemacht werden
    • Die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung soll mit Hilfe von VR die Gestaltung des ökologischen Umfeldes und des Ortsbildes ermöglicht werden. Die Förderung erstreckt sich insbesondere auf Bildungseinrichtungen, Parkanlagen, Rad-und Wanderwege, historische Gebäude und Ruinen, Museen sowie soziale Anstalten. Des Weiteren sollen auch kulturelle Vorhaben in diesem Zusammenhang realisiert werden
    • Sonstige Vorhaben
  • 3.

    Der Verein kann zum Zwecke der Auslagerung bestimmter Tätigkeitsbereiche Gesellschaften gründen, die im Sinne dieser Satzung tätig werden.

  • 4.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 5.

    Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Überschüsse oder etwaigen Gewinne restlos diesen Zwecken des Vereins zuzuführen.

  • 6.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 7.
    Der Verein ist überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 1.
    Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  • 2.
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  • 3.
    Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die ordentlichen Mitglieder rekrutieren sich vornehmlich aus Unternehmen, Instituten und natürlichen Personen, die sich mit Problemstellungen aus den Bereichen der durch den Verein geförderten Technologien befassen.
  • 4.
    Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die an einer aktiven Mitarbeit im Verein interessiert sind und durch komplementäres Wissen ( z.B. in Rechtsfragen,..) die Tätigkeiten unterstützen.
  • 5.
    Assoziierte Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins ideell unterstützen, sofern keine satzungsfremden Bedingungen hiermit verknüpft werden.
  • 6.
    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften werden, die die Zwecke des Vereins ideell und materiell unterstützen, sofern keine satzungsfremden Bedingungen hiermit verknüpft werden
  • 7.
    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Bewerber, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • 8.
    Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

  • 1.
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • 2.
    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
  • 3.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands, den dieser mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
    2. bei wiederholter Schädigung des Ansehens des Vereins trotz Abmahnung durch den Vorstand,
    3. im Falle eines Beitragsrückstandes in Höhe eines Jahresbeitrages nach mindestens zweimaliger Mahnung.

  • 4.
    Vor dem Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich rechtliches Gehör gewährt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
  • 5.
    Im Falle des Austritts oder Ausschlusses sind etwaige Mitgliedsausweise usw. unverzüglich zurückzugeben.
  • 6.
    Im Falle des Ausscheidens/Ausschlusses findet eine Erstattung der gezahlten Beträge oder geleisteten Zuwendungen nicht statt.
  • 7.
    Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch an das Vermögen des DIVR. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem DIVR.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 1.

    Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen, Leistungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Fragen, die in das Arbeitsgebiet des Vereins fallen. Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe gebunden.

  • 2.
    Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet.
  • 3.
    Assoziierte Mitglieder werden zu Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins eingeladen; sie haben keine beschließende, aber eine beratende Stimme. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Aufnahmegebühren verpflichtet.
  • 4.
    Fördernde Mitglieder werden zu Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins eingeladen, besitzen aber kein Stimmrecht.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge / Kostenaufbringung

  • 1.
    Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu Entrichten ( bis zum 15. Februar des laufenden Jahres)
  • 2.
    Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.
  • 3.
    Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • 4.
    Der Verein beschafft seine Mittel durch Zahlungen und Beiträge seiner Mitglieder, durch Zuwendungen Dritter ( z.B. Fördermitglieder), soweit diese nicht mit satzungsfremden Auflagen verbunden sind, sowie durch Spenden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  • 1.
    der Vorstand
  • 2.
    die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  • 1.
    Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  • 2.
    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein
  • 3.
    Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 4.
    Ergänzt wird das Führungsgremium durch einen wissenschaftlichen Beirat, der die Leiter des DIVR bei der Entwicklung konkreter Forschungsdesigns unterstützt.
  • 5.
    Zur steten Weiterentwicklung des DIVR und aktuellen Forschung sind Anregungen und Kooperationen seitens Unternehmen, Verbänden, Medien oder der Politik zu diesem Zweck willkommen.
  • 6.
    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  • 7.
    Vorstand kann einen oder mehrere entgeltlich tätige(n) Geschäftsführer bestellen und dazu eine Geschäftsstelle einrichten.. Der oder die Geschäftsführer sind nicht Mitglied des Vorstandes und nicht stimmberechtigt. Er / Sie soll(en) zu den Vorstandssitzungen aber eingeladen werden.
Aufgabenbereich und Vertretung durch den Geschäftsführer werden vom Vorstand bestimmt, soweit die Satzung keine Sonderregelung enthält. Aufgabe des/der Geschäftsführer(s) ist die Erledigung laufender Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Organisation von Veranstaltungen, die Erbringung von Beratungsleistungen und die Erstellung und Pflege von Vereinspublikationen und Herausgabe von Mitteilungen. Der oder die Geschäftsführer sind für seine oder ihre Tätigkeit angemessen zu entlohnen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  • 1.

    die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

  • 2.

    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • 3.

    die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

  • 4.

    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts

  • 5.

    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

  • 6.

    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 Bestellung des Vorstands

  • 1.
    Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende kann jedoch in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtszeit selbst berufen. Nur Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstands werden.
  • 2.

    Alljährlich soll die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu-oder wiedergewählt werden. Der Vorsitzende und der
    stellvertretende Vorsitzende sollen nicht im gleichen Jahr ausscheiden.

  • 3.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Bedarf in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter telefonisch, per E-Mail oder schriftlich einberufen werden, so oft dies erforderlich ist, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Hierbei soll eine Frist von einer Woche eingehalten werden.
  • 4.
    Die Vorstandssitzungen können auch als Telefonkonferenzen oder als Abfolge von E-Mails abgehalten werden. Beschlüsse ohne ordentliche Vorstandssitzung sind nur gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung nachträglich schriftlich erklären.
  • 5.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • 6.
    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer, der zu Beginn jeder Sitzung zu bestimmen ist, sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  • 7.
    Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein wird den Vorstand von der Haftung im Außenverhältnis entsprechend freistellen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts
  6. Genehmigung des Jahresabschlusses
  7. die Entlastung des Vorstands,
  8. Behandlung von Anträgen
  9. die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • 1.
    Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung.
  • 2.
    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • 3.
    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • 1.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • 2.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  • 3.
    Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  • 4.
    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  • 5.
    Der Vorstand kann auch Anträge auf schriftlichem oder elektronischem Weg zur Abstimmung an alle Vereinsmitglieder senden.
  • 6.
    Jedes Mitglied kann außerhalb von Mitgliederversammlungen schriftlich oder auf elektronischem Wege Vorschläge und Anträge an den Vorstand richten. Der Vorstand wird über diese gemäß der ihm übertragenen Kompetenzen entscheiden. Wenn über die 6 Vorschläge und Anträge nicht vom Vorstand entschieden werden kann, gibt dieser den Antrag binnen drei Monaten an alle Mitglieder zur Abstimmung weiter, entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg.
  • 7.
    Bei derartigen Abstimmungen im schriftlichen Umlaufverfahren gilt der Antrag als gebilligt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist nach Absendung die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Beschlüsse sind unzulässig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
  • 8.
    Satzungsänderungen müssen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann über eine Satzungsänderung nur dann beschließen, wenn der Antrag den Mitgliedern 4 Wochen vorher zur Kenntnis gebracht wurde.
  • 9.
    Die Mitgliederversammlung kann Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss, wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung stattfinden, zu der jedes Mitglied mit wenigstens 8 Wochen Frist mit Brief einzuladen ist. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf jetzt der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Rechnungsprüfung

Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erforderlich hierfür ist die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach Durchführung der Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  • 1.
    Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • 2.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der technischen Wissenschaft und Forschung. Das Restvermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  • 3.
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§16 Inkrafttreten und Gründungskosten

  • 1.

    Diese Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 01.07.2019 in Kraft getreten.

  • 2.

    -entfällt-

§ 17 Ermächtigung

-entfällt-

§18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
DIVR – Kurator & Impulsgeber rund um Extended Reality (XR)

Das Deutsche Institut für virtuelle Realitäten (DIVR e.V.) ist ein bundesweit aktiver, gemeinnütziger Verein, der sich mit den Potentialen von XR-Technologien (Virtual Reality, Augmented Reality, Mischformen) auseinandersetzt. Wir streben danach, den Einsatz der besagten Technologien zum Wohle der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft aktiv zu unterstützen und mitzugestalten.

Dazu kuratieren wir Wissen, stellen es zur Verfügung und bringen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik an einen Tisch. Dabei betrachten wir nicht nur die Chancen, sondern auch die Risiken und wirken auf eine angemessene, wissenschaftlich fundierte Regulierung hin. Zudem wirkt das DIVR als Impulsgeber zur Umsetzung von XR-Projekten mit einem breiten Spektrum an Partnern.

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iCapital 2022

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